Erste Bilanz zum Verkehrskonzept Innenstadt – Auswertung der ersten Erfahrungen führt zu Vereinfachungen

Die zuständigen Stellen beim Bau- und Verkehrsdepartement und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zogen wie geplant nach dem ersten Quartal eine erste Bilanz zur Umsetzung des Verkehrskonzepts Innenstadt. Für den Regierungsrat ergeben sich aus dem Konzept trotz geäusserter Bedenken im Vorfeld und in der Anfangsphase die erhofften Verbesserungen für Fussgänger, Velofahrerende und Ladengeschäfte. Aufgrund der ersten Erfahrungen hat der Regierungsrat die Verordnung verschiedentlich angepasst. Die entsprechende Bewilligungspraxis wird konkretisiert.

Seit dem 5. Januar 2015 wird das Verkehrskonzept vollständig umgesetzt und die Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt angewendet. Es hat sich bewährt, die Hauptverkaufszeit im November und Dezember abzuwarten. Die Verkehrsteilnehmer haben sich nach wenigen Wochen grösstenteils daran gewöhnt, das Verkehrsgeschehen hat sich relativ rasch und problemlos eingespielt.

Mehr Boulevardgastronomie und Veloverkehr
Mit dem Verkehrskonzept Innenstadt (VKI) konnte Platz geschaffen werden für Fussgängerinnen und Fussgänger. Das erhöht die Attraktivität der Innenstadt, was im Interesse der Ladengeschäfte liegt. Es hat sich gezeigt, dass mit dem VKI auch zusätzliche Veloverbindungen ermöglicht werden konnten, etwa durch die Eisengasse Richtung Marktplatz. Damit wird die Innenstadt für Velofahrende einfacher erreichbar.

Auf Konzept-Ebene wurde aufgrund der ersten Erfahrungen die Einführung einer Zubringerdienstregelung am Steinenberg, am Kohlenberg und an der Rebgasse beschlossen. Dies, um die Anlieferung nach 11 Uhr zu den drei am intensivsten bespielten Sälen (Stadtcasino, Birds Eye, Volkshaus) zu erleichtern. Am Steinenberg und Kohlenberg wird dabei gleich auch ein Ein-/Aussteigehalt für Reisecars eingerichtet.

Das VKI bildet die Voraussetzung für die Umgestaltung verschiedener Innenstadtstrassen und -gassen. Das Gestaltungskonzept Innenstadt (GKI), das im März verabschiedet worden ist, bietet den Rahmen dazu. Als erstes wird die Greifengasse im Zusammenhang mit Erhaltungsmassnahmen umgestaltet. Auch mit dem GKI soll der öffentliche Raum besser nutzbar gemacht sowie die Fussgängerfreundlichkeit und die Aufenthaltsqualität in der Innenstadt erhöht werden. Als Musterbeispiel dafür könnte sich dabei die Boulevardgastronomie in der Rheingasse erweisen.

Bewilligungen und Berechtigungen
Den meisten Anfragen nach Bewilligungen und Berechtigungen für Zufahrten in die grundsätzlich motorfahrzeugfreie Kernzone konnte entsprochen werden. Seit Ende 2013 wurden insgesamt 4'834 Bewilligungen (735 Dauer- und 4'099 Kurzbewilligungen) und 1'059 Berechtigungen (962 Dauer- und 97 Kurzberechtigungen) ausgestellt. Per Stichtag 30. April befanden sich 1'153 Bewilligungen (549 Dauer- und 604 Kurzbewilligungen) und 916 Berechtigungen (913 Dauer- und 3 Kurzberechtigungen) im Umlauf. Gegen die fünf ausgestellten Verfügungen betreffend abschlägiger Entscheide der Motorfahrzeugkontrolle gingen bis dato drei begründete Rekurse ein. Diese befinden sich derzeit auf dem Rechtsweg.

Anpassungen an der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt
Um den Bedürfnissen der verschiedenen Anspruchsgruppen – soweit als möglich – Rechnung zu tragen, wird die Umsetzung der Verordnung von einer Begleitgruppe koordiniert, die mehrmals im Jahr zusammenkommt. Wie bereits 2014 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement in Aussicht gestellt, sind in der Begleitgruppe Ende März 2015 die ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Verkehrskonzepts ausgetauscht sowie verschiedene dabei aufgetretene Schwierigkeiten besprochen worden. Für zahlreiche Anliegen des Gewerbes und der Anwohnerschaft konnten in der Begleitgruppe bereits Lösungen gefunden werden. Es gab aber auch einige Anliegen, die innerhalb der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht realisiert werden konnten. Diese Fälle wurden vom Regierungsrat nun im Detail geprüft.

Aufgrund dessen hat der Regierungsrat an der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Die Kernzone der Innenstadt wird zugunsten der drei grössten Saalbetreiber Stadtcasino (Steinenberg), Bird’s Eye Jazzclub (Kohlenberg) und Volkshaus (Rebgasse), die allesamt an Rande des aktuellen Perimeters liegen, minim verkleinert, damit der Zubringerdienst möglich bleibt (Änderung Anhang 1 Übersichtsplan «Motorfahrzeugfreie Kernzone» sowie Anhang 2 Verzeichnis der Strassenzüge).
  • Gebrechliche und gehbehinderte Personen sowie Kleinkinder dürfen zu Besuchszwecken nicht nur jederzeit in die Begegnungszone und die Tempo-30-Zone, sondern künftig auch bewilligungsfrei in die Fussgängerzone gebracht und abgeholt werden (Streichung von § 9 und neu § 2 f).
  • Da die Zufahrt von grossen Personengruppen mit zahlreichen einzelnen Taxis wenig sinnvoll ist und dem Ziel und Zweck der motorfahrzeugfreien Innenstadt widersprechen, werden künftig auch Kurzbewilligungen für Carfahrten in die Kernzone ausgestellt (Neufassung von § 3 Abs. 2bis).
  • Die Unterscheidung zwischen Personen, die ohne privaten Abstellplatz in der Fussgängerzone und solchen, die in der Tempo-30/Begegnungszone wohnen, wird aufgehoben. Somit erhalten künftig auch Anwohner der Fussgängerzone gebührenfrei eine Dauerberechtigung anstatt einer gebührenfreien Kurzberechtigung (Anpassung von § 7 Abs. 2, Streichung von Abs. 3 und Anpassung von § 8).
  • In der Verordnung ist nun ausdrücklich festgehalten, dass die erweiterten Güterumschlagszeiten – gleich wie für die Anwohnerschaft ohne privaten Abstellplatz (vgl. § 7 Abs. 1) – auch für die Anwohnerschaft mit privatem Abstellplatz gelten (neu § 6 Abs. 3).
  • Zufahrten für offizielle Anlässe des Kantons mit Einladung der Staatskanzlei sind künftig bewilligungsfrei möglich. Die Einladung muss zwecks Kontrolle mitgeführt werden (neu § 2 Abs. 1 lit. g).
  • Für Personen und Unternehmen, die gestützt auf eine kostenpflichtige Bewilligung gemäss Verordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel die Kernzone der Innenstadt befahren dürfen, ist künftig keine Zufahrtsbewilligung erforderlich (neu § 2 Abs. 1 lit. h und Streichung von § 3 Abs. 3 lit. b).

Ergänzend zu den Verordnungsänderungen werden gleichzeitig verschiedene Praxisänderungen umgesetzt. So gelten etwa für Personen, die in der Kernzone der Innenstadt wohnen, verlängerte Güterumschlagszeiten von Montag bis Freitag von 20.00 bis 11.00 Uhr des folgenden Tages und von Samstag 20.00 bis Montag 11.00 Uhr. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Fahrverbot gilt neu auch zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen. Damit können neu sämtliche Anwohnerinnen und Anwohner auch am Abend und in der Nacht von Dritten bis zur bzw. ab der Wohnungstüre gefahren werden. Die «Fahrer» dürfen die Kernzone danach bzw. vorher ohne mitfahrenden Anwohner verlassen bzw. befahren.

Kundenkonto ab sofort in Betrieb
Für Unternehmen, die mehr als 30 Mal pro Jahr ausserhalb der ordentlichen Güterumschlagszeiten in die Kernzone zufahren müssen, wurde ein elektronisches Kundenkonto eingerichtet. Dieses ist ab sofort in Betrieb und ermöglicht den registrierten Unternehmen den einfachen und vergünstigten Bezug von Kurzbewilligungen. Bei der Motorfahrzeugkontrolle gingen bis dato 35 Anträge für ein solches Konto ein.

Weiteres Vorgehen
Die Verordnungsänderungen werden per 1. Juni 2015 wirksam. Massgebend sind die konkreten Signalisationen. Die entsprechenden Anpassungen werden so rasch als möglich vorgenommen.

Hinweise:

Ein aktueller Videobeitrag zum Verkehrskonzept Innenstadt ist ab sofort auf www.bs.ch/bs-tv.html abrufbar.

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