Totalrevision des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes geht in die Vernehmlassung

Klarer strukturiert, entschlackt von unzeitgemässen Bestimmungen und dank ausgemerzter Doppelspurigkeiten konziser eingebettet in die basel-städtische Gesetzesarchitektur: So präsentiert sich der Entwurf des totalrevidierten kantonalen Übertretungsstrafgesetzes, den der Regierungsrat in die Vernehmlassung geschickt hat.

Mittlerweile fast vierzig Jahre alt und mehrfach teilrevidiert, hat sich das aktuelle kantonale Übertretungsstrafgesetz (ÜStG) von 1978 uneinheitlich entwickelt. Es umfasst jene Delikte, die der Kanton im Kernstrafrecht dem eidgenössischen Strafgesetzbuch nachgelagert für strafbar erklärt hat. Sodann enthält es die kantonal festgesetzten Widerhandlungen gegen das eigene Verwaltungsrecht (Verwaltungsstrafrecht). Die Totalrevision dient dazu, das kantonale Strafrecht wieder einheitlich und übersichtlich zu konzipieren.

Zum einen soll das ÜStG nur noch die Übertretungstatbestände des Kernstrafrechts umfassen, während jene des Verwaltungsstrafrechts in die jeweiligen kantonalen Erlasse verschoben werden; dies betrifft rund dreissig Paragraphen. Zum andern werden Tatbestände, die sich überholt haben oder mittlerweile anderweitig normiert worden sind, gestrichen. Unter den rund 25 davon betroffenen Paragraphen finden sich etwa jener zur Erwirkung eines Amtlichen Ausweises durch falsche Angaben oder das Umwerfen, Beschädigen, unbefugte Setzen oder Verändern von Grenzzeichen. In Erfüllung des parlamentarischen Auftrages werden zudem die Lautsprecherbewilligungspflicht auf Allmend aufgehoben und infolgedessen die generellen Lärmschutzbestimmungen leicht gelockert. Unverändert übernommen werden andere politisch periodisch debattierte Übertretungstatbestände wie das Bettelverbot oder das Vermummungsverbot bei Demonstrationen. Der vorliegende Ratschlag bietet dem Grossen Rat aber die Gelegenheit, sich damit vertieft auseinanderzusetzen. Neu enthält das ÜStG ein Wildtaubenfütterungsverbot.

Die Totalrevision verbessert schliesslich die allgemeine Systematik des Gesetzes und nachgelagert der Ordnungsbussen- und weiterer Verordnungen. Dazu zählt etwa das Heben jener allgemeinen polizeilichen Vorschriften auf Gesetzesstufe, die bisher vom Justiz- und Sicherheitsdepartement erlassen worden sind. Insgesamt wird das ÜStG um fast zwei Drittel schlanker als das bisherige Übertretungsstrafgesetz.

Im Zusammenhang mit der Revision will der Regierungsrat die Befugnisse der kantonalen Behörden in wenigen Bereichen erweitern. Eingeführt werden sollen im kantonalen Ordnungsbussenverfahren bei Übertretungsdelikten mit Motorfahrzeugen eine Haftung des Fahrzeughalters – und nicht nur des Lenkers – sowie eine Pflicht für fehlbare Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, den Bussenbetrag zu hinterlegen. Zudem soll dem Regierungsrat ermöglicht werden, in ganz bestimmten Ausnahmefällen neben uniformierten auch zivile Polizeiangehörige zur Erhebung von Ordnungsbussen zu ermächtigen. Schliesslich soll im Gesetz über den Denkmalschutz eine strafrechtliche Sanktionsmöglichkeit bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Denkmalschutzes geschaffen werden.

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