UVEK steht hinter der Revision des Energiegesetzes

Die Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) des Grossen Rates stimmt der Revision des kantonalen Energiegesetzes grossmehrheitlich zu. Sie hat die regierungsrätliche Vorlage mit dem Komitee der Volksinitiative „Basel erneuerbar“ und wichtigen Verbänden erörtert und schlägt in einigen Punkten Anpassungen vor. Im Zentrum des neuen Gesetzes steht der Umbau der Wärmeerzeugung auf erneuerbare Energien ohne Mehrkosten.

Beim Ratschlag des Regierungsrats handelt es sich zum einen um einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Basel erneuerbar – für eine sichere und günstige Energieversorgung“, zum anderen um eine Reaktion auf 20 hängige parlamentarische Vorstösse aus nahezu allen Fraktionen. Darüber hinaus will der Regierungsrat die von der Energiedirektorenkonferenz verabschiedeten und für alle Kantone massgebenden aktualisierten Mustervorschriften im Energiebereich (MuKEn) umsetzen. Die Revision des Energiegesetzes des Kantons Basel-Stadt erfolgt also aus mehreren Gründen.

CO2-freie Wärmeerzeugung

Um die an den internationalen Klimakonferenzen vereinbarten CO2-Reduktionsziele zu erreichen, will der Kanton Basel-Stadt den Energieverbrauch dekarbonisieren: Der Anteil fossiler Energieträger (Erdöl und Gas) soll bis 2050 auf eine Tonne CO2 pro Kopf gesenkt werden. Um diese Vorgabe möglichst kostengünstig zu erreichen, soll in Zukunft nebst Effizienz- und Sparmassnahmen verstärkt auf den Einsatz erneuerbarer Energie gebaut werden.

Stärkere Förderung dank Bundesgeldern

Erneuerbare Energien aus Wasser, Sonne, Wind und Biomasse sind inzwischen wirtschaftlich einsetzbar. Allerdings erfordern sie noch höhere Anfangsinvestitionen. Daher will das Gesetz die bestehende Förderung mit Mitteln, die der Kanton aus der Teilzweckbindung der eidgenössischen CO2-Abgabe erhält, ausbauen. Mit der Energiestrategie 2050, die am 30. September von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist, verdreifachen sich die im Kanton zur Verfügung stehenden Fördergelder auf etwa 30 Millionen Franken pro Jahr. Die kantonalen Abgaben bleiben unverändert.

Klimaschutz zum Nulltarif

Für Neubauten sieht das revidierte Energiegesetz gemäss den Vorgaben der MuKEn das Konzept des „Nahezu-Null-Energiehauses“ vor. Bei Altbauten, wo das grösste Einsparpotenzial besteht, sollen fossile Energiesysteme durch erneuerbare ersetzt werden. Die öffentliche Hand soll dabei eine Vorbildfunktion einnehmen. Private Hauseigentümerinnen und -eigentümer profitieren wie bisher von Beiträgen an die Sanierung der Gebäudehülle. Zusätzlich können künftig dank Fördermitteln Öl- und Gasheizungen ohne Mehrkosten durch CO2-freie Systeme ersetzt werden. Ein Ersatz aller heutigen rund 3‘000 Öl- und 10‘000 Gasheizungen auf Kantonsgebiet durch erneuerbare Anlagen hätte eine markante Reduktion des CO2-Ausstosses zur Folge.

Anliegen von Wirtschaft und Mietenden berücksichtigt

Die UVEK hat vor der Detailberatung des Gesetzes das Komitee der Volksinitiative „Basel erneuerbar“, den Gewerbeverband Basel-Stadt, die Handelskammer beider Basel, den Hauseigentümerverband Basel-Stadt sowie den Mieterinnen- und Mieterverband Basel angehört. Vor diesem Hintergrund schlägt die UVEK mehrere Änderungen am regierungsrätlichen Entwurf des Energiegesetzes vor. Eine Übersicht aller Anträge findet sich in ihrem Bericht.

Wichtigste Veränderungen gegenüber dem Vorschlag des Regierungsrats

1. Strom bleibt erneuerbar, Fernwärme soll bis 2020 zu 80% erneuerbar werden

Der Regierungsrat sorgt im Rahmen der Konzession oder dem Leistungsauftrag an die Fernwärmenetzbetreiberin dafür, dass ab dem Jahr 2020 eine Fernwärmeproduktion aus mindestens 80% CO2-freien Energiequellen realisiert wird.

Ohne Vorgabe zur Qualität des Stroms lässt sich das Dekarbonisierungsziel nicht erreichen. Beim Bezug von Strom im liberalisierten Markt sind im Kanton Basel-Stadt deshalb nur Produkte mit Herkunftsnachweis aus erneuerbaren Energien zu erstehen. Dabei handelt es sich um eine Qualitätsvorgabe und keine Einschränkung bei der Wahl des Anbieters. Bei unverhältnismässig hohen Mehrkosten will der Regierungsrat auf Antrag Ausnahmen erlauben können.

Um Interpretationen des Ausdrucks „unverhältnismässig hohe Mehrkosten“ zu vermeiden, schlägt die UVEK vor, Ausnahmen bei Mehrkosten von mindestens „5% der Energiekosten inklusive Netz und Abgaben“ zu ermöglichen.

2. Keine Bewilligungspflicht für fossile Heizungen

Beim Ersatz von Wärmeerzeugern in bestehenden Gebäuden ist gemäss Vorschlag des Regierungsrats soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar auf erneuerbare Energien umzustellen. Im Falle des Wiedereinbaus eines fossilen Heizsystems würden Effizienzmassnahmen an der Gebäudehülle oder der Haustechnik fällig, um den fossilen Verbrauch massgeblich zu reduzieren. Zudem wäre der Ersatz oder die Neuinstallation fossil befeuerter Heizungen bewilligungspflichtig.

Die UVEK möchte den Ausdruck „wirtschaftlich vertretbar“ konkretisieren. Gemäss ihrem Vorschlag ist die Wärmeerzeugung dann auf erneuerbare Energie umzustellen, wenn sie – unter Berücksichtigung der Fördergelder – zu keinen Mehrkosten führt. Damit haben die Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Gewähr, die günstigste Wärmeerzeugung installieren zu können. Weiter sollen bei Effizienzmassnahmen an der Gebäudehülle oder der Haustechnik bereits getätigte Massnahmen berücksichtigt werden. Und schliesslich soll die Installation neuer fossiler Heizsysteme lediglich melde- statt bewilligungspflichtig sein.

3. GEAK-Pflicht präzisiert und eingeschränkt

Der Bund verlangt als Voraussetzung für die Auszahlung von Fördergeldern einen Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungsbericht (GEAK plus). Er will damit sicherstellen, dass Fördergelder effektiv eingesetzt werden und sich die Hauseigentümerinnen und -eigentümer rechtzeitig mit den möglichen Massnahmen zur energetischen Verbesserung ihrer Liegenschaft auseinandersetzen. Der Gesetzesvorschlag des Regierungsrats sieht für „bestimmte Bauten“ die Möglichkeit einer Pflicht zur Erstellung eines GEAK vor.

In der UVEK war unbestritten, dass ein GEAK – zumal aus Fördermitteln finanziert – für die meisten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer eine willkommene Unterstützung für sinnvolle Investitionen und insbesondere bei der Auswahl des künftigen Heizsystems darstellt. Trotzdem hat sich ein Teil der Kommission aus prinzipiellen Gründen gegen eine allgemeine Verpflichtung ausgesprochen. Einverstanden erklärt haben sich hingegen alle Kommissionsmitglieder, dem Regierungsrat die Befugnis zu erteilen, bei Bauten mit einer fossilen Heizung, die älter als 15 Jahre ist, einen GEAK zu verlangen. In den allermeisten Fällen dürfte mit dieser Bestimmung zum Zeitpunkt des Ersatzes der bestehenden Heizung ein GEAK vorliegen.

4. Erneuerbare Heizpilze erlaubt

Das aktuell geltende Energiegesetz verbietet das Heizen und Kühlen im Freien und von offenen oder ungenügend gedämmten Bauten und Anlagen. Der Revisionsvorschlag des Regierungsrats sieht bei dieser Bestimmung keine Änderung vor.

Der Gewerbeverband hat gegenüber der UVEK angeregt, im Freien betriebene „Heizpilze“ unter der Auflage zuzulassen, dass die Anlage vollständig über erneuerbare Energie betrieben, diese Energie zusätzlich und vor Ort produziert wird und die Geräte intelligent gesteuert werden. Die UVEK stuft diesen Vorschlag zwar als technisch anspruchsvoll ein, widersetzt sich dem Anliegen aber nicht. Wird die erneuerbare Energie zum Heizen oder Kühlen im Freien nicht von aussen, also beispielsweise über die Steckdose, zugeführt, ist dagegen nichts einzuwenden.

5. Vorbildfunktion und erhöhte Minimalanforderungen nur für Bauten des Kantons

Für Bauten im Eigentum von Bund, Kanton und Gemeinden sollen die Minimalanforderungen an die Energienutzung gemäss Gesetzesentwurf erhöht werden. Die Formulierung des Regierungsrats stammt aus den MuKEn. Die UVEK beantragt im Sinne einer Präzisierung klarzustellen, dass die Vorbildfunktion nur für Bauten im Verwaltungs- und Finanzvermögen des Kantons gilt. Die Liegenschaften der ausgelagerten Betriebe sind von der Bestimmung nicht betroffen.

6. Lenkungsabgabe für steuerbare Wärmepumpen aufgehoben

An der Ausgestaltung der staatsquotenneutralen Lenkungsabgabe möchte der Regierungsrat nichts ändern. Die Handelskammer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, die Wirkung der Abgabe sein nicht nachgewiesen – und möchte sie deshalb aus dem Gesetz streichen.

Die UVEK hat Sinn und Zweck der Lenkungsabgabe auf Strom mit dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erörtert. Grundsätzlich ist die Wirkung von Lenkungsabgaben in der Ökonomie unbestritten. Je teurer ein Gut ist, desto weniger wird davon konsumiert. Wie stark dieser Effekt ist, hängt von der Preiselastizität der Nachfrage ab.

Wo der Strom in Konkurrenz zu fossilen Energien steht, begünstigt eine Lenkungsabgabe auf Strom indes den Einsatz fossiler Energie. Aus ökologischen Gesichtspunkten müsste weniger beim erneuerbaren Strom, dafür stärker bei den fossilen Energien gelenkt werden. Die UVEK kommt deshalb der Forderung der Handelskammer teilweise entgegen und befreit steuerbare Wärmepumpen von der Lenkungsabgabe. Von einem grundsätzlichen Umbau des Lenkungssystems hat die UVEK jedoch abgesehen.

Entgegen der Forderung der Initiative hat die UVEK darauf verzichtet, im Energiegesetz Massnahmen zur Umstellung des Verkehrs auf erneuerbare Energien zu verankern.

Hinweise:

Ausführlicher Bericht der UVEK zum Ratschlag und Bericht betreffend Kantonale Volksinitiative „Basel Erneuerbar – für eine sichere, saubere und günstige Energieversorgung“: www.grosserrat.bs.ch/?doknr=15.2004.02

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