Normalarbeitsvertrag für Detailhandel ab Mitte 2017

Der Regierungsrat hat einen Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen für den Detailhandel erlassen. Er tritt Mitte 2017 in Kraft und ist auf drei Jahre befristet. Dieser Schritt erfolgt, nachdem mehrjährige Verhandlungen der Sozialpartner über einen Gesamtarbeitsvertrag nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnten. Der Regierungsrat verbindet mit dem Erlass dieses Normalarbeitsvertrags die feste Erwartung, dass die Sozialpartner die Vertragsfrist von drei Jahren nutzen, um einen Gesamtarbeitsvertrag auszuhandeln. Dies nach dem Vorbild des Kantons Genf, wo ein Normalarbeitsvertrag nahtlos in einen Gesamtarbeitsvertrag überführt werden konnte.

Im Kanton Basel-Stadt gilt ab 1. Juli 2017 im Detailhandel ein Normalarbeitsvertrag mit zwingenden Mindestlöhnen. Der Regierungsrat hat seine Dauer auf drei Jahre festgelegt. Der Normalarbeitsvertrag enthält Lohnkategorien für gelerntes und ungelerntes Personal und sieht eine Lohnanpassung nach mindestens fünf Jahren Berufserfahrung im Detailhandel vor. Während seiner Dauer soll der monatliche Mindestlohn auf 1. Juli 2018 bzw. auf 1. Juli 2019 um je 50 Franken erhöht werden. Die im Normalarbeitsvertrag festgehaltenen Mindestlöhne sind der Ausfluss einer Lohnerhebung der TPK.

Der Regierungsrat reagiert mit dem Normalarbeitsvertrag auf die jahrelang erfolglosen Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und Arbeitsgebern. Nach der Kündigung des früheren Gesamtarbeitsvertrags per 1. November 2011 besteht im Detailhandel Basel-Stadt ein vertragsloser Zustand. Im März 2013 setzte die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen die Sozialpartner darüber in Kenntnis, dass sich bei der Arbeitsmarktbeobachtung Hinweise auf missbräuchliche Lohnunterbietungen im Detailhandel ergeben hatten. Als weitere Verhandlungsrunden der Sozialpartner scheiterten, beantragte die TPK Arbeitsbedingungen - sie besteht aus Vertretungen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände sowie der Verwaltung – die Einführung eines Normalarbeitsvertrags. Mit der Ermächtigung des Regierungsrates ging dieser Entwurf im Sommer 2016 in die Vernehmlassung. Der jetzt erlassene Normalarbeitsvertrag greift das Ergebnis der Vernehmlassung auf und berücksichtigt auch die bestehenden Gesamtarbeitsverträge der grossen Detailhändler.

Anders als ein Gesamtarbeitsvertrag, der das Verhandlungsergebnis der Sozialpartner darstellt, wird ein Normalarbeitsvertrag auf Antrag der Tripartiten Kommission (TPK) von Bundesrat bzw. Regierungsrat einseitig erlassen. Sein Regelungsrahmen geht insofern weit, da er Mindestlöhne vorsehen und diese allenfalls auch als zwingend deklarieren kann.

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