Totalrevidierte kantonale Ordnungsbussenliste geht in die Vernehmlassung

Mit der Totalrevision der Ordnungsbussenliste will der Regierungsrat mehr kantonale Übertretungsstraftatbestände als heute statt im ordentlichen Strafverfahren im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren ahnden lassen. Dies führt zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbare Person als auch für die Strafverfolgungsbehörde. Die Totalrevision geht auf das neue Übertretungsstrafgesetz, dem das Basler Stimmvolk im vergangenen November zugestimmt hat, zurück. Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement damit beauftragt, die Vernehmlassung der totalrevidierten Ordnungsbussenliste durchzuführen.

Das – noch nicht in Kraft getretene – neue Übertretungsstrafgesetz sieht vor, dass der Regierungsrat die Einzelheiten des Ordnungsbussenverfahrens in einer Verordnung regelt und namentlich in deren Anhang die Ordnungsbussenliste erlässt. Im Vergleich zur früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände, nämlich neu sechzig statt wie bisher 35. Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden sollen.

Dass Polizistinnen und Polizisten mehr Übertretungen mit einer Ordnungsbusse ahnden können, nimmt ein Anliegen des Anzuges Emmanuel Ullman und Konsorten zur Erhöhung der Kompetenz der Polizistinnen und Polizisten zur direkten Bussenerhebung bei Verstössen gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz auf. Eine Ausdehnung des Ordnungsbussenverfahrens auf weitere als die nun bestimmten Übertretungstatbestände ist nicht möglich, da diese etwa Gefährdungen, Personen- oder Sachschäden beinhalten können oder für die Beurteilung ein umfangreiches Spezial- oder Fachwissen erfordern, über das Polizeibeamte vor Ort nicht ohne weiteres verfügen.

Für die Bemessung der Höhe einer Ordnungsbusse gilt gemäss den Grundsätzen im Strafrecht, dass die Strafe entsprechend dem Verschulden des Täters auszusprechen ist. Die Strafzumessung muss zu einer der Schwere der Tat angemessenen Strafe führen. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt zudem, dass für vergleichbare Straftatbestände vergleichbare Strafdrohungen vorgesehen werden. Im vorliegenden Entwurf wurde diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 20. März 2020.

 

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