Ein Jahr kantonaler Mindestlohn Basel-Stadt

Seit 1. Juli 2022 gilt in Basel-Stadt der kantonale Mindestlohn. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten muss der Mindestlohn seit 1. Januar 2023 überall eingeführt sein. Die Einhaltung des Mindestlohnes wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sichergestellt. Die Mindestlohnkontrollen konzentrieren sich zu Beginn auf Unternehmen in Tieflohnbranchen wie Nagel- und Kosmetikstudios, Fitnessunternehmen oder Textilreinigungen.

Die basel-städtische Stimmbevölkerung hat am 13. Juni 2021 das kantonale Mindestlohngesetz mit 54 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Ziel des kantonalen Mindestlohnes ist es, dass der Lohn einer Vollzeitstelle zum Leben reichen soll. Der Mindestlohn von 21 Franken gilt seit 1. Juli 2022. Am 1. Januar 2023 wurde der Mindestlohn an den Mischindex angepasst und beträgt aktuell 21.45 Franken. Seit dem 1. Juli 2023 unterliegt auch der Detailhandel dem kantonalen Mindestlohn, da der Branchen-NAV nicht verlängert wurde.

Nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ist der Mindestlohn seit 1. Januar 2023 verpflichtend, das heisst, der Mindestlohn muss überall eingeführt sein, die Auszahlungen regelmässig erfolgen und der Mindestlohn auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend per 1. Juli 2022 geschuldet.

Die Umsetzung des Mindestlohnes wird vom Amt für Wirtschaft und Arbeit kontrolliert. Da die Unternehmen den Mindestlohn administrativ erst per Ende 2022 definitiv umgesetzt haben mussten, hat das Kontrollteam des AWA zu Beginn dieses Jahres die Kontrolltätigkeit aufgenommen. Die Kontrollen erfolgen risikobasiert, weshalb sich der erste Fokus auf das Tieflohnsegment richtet. Darunter fallen Betriebe wie Nagel- und Kosmetikstudios, Fitnessunternehmen oder Textilreinigungen.

Die Kontrollen erfolgen derzeit hauptsächlich schriftlich: Seit Kontrollbeginn wurden 244 Unternehmen (Stand Ende Juni 2023) angeschrieben. Die Kontrollen werden aus Datenschutzgründen sowie um die Firmen möglichst wenig zu belasten, abgestuft durchgeführt. Zuerst wird einerseits geklärt, ob tatsächlich Arbeitsverhältnisse vorliegen und eine Übersicht zum Personal verlangt (sogenannter Mitarbeiterspiegel mit Angaben zu Lohn, Qualifikation, Berufserfahrung, etc.). Dabei konnte bei 75 Kontrollen eine Selbstständigkeit und damit keine Unterstellung unter das Mindestlohngesetz festgestellt werden. In einem weiteren Schritt werden von ausgewählten Mitarbeitenden weitere präzisierende Unterlagen verlangt und diese vertieft kontrolliert. Bis zum heutigen Zeitpunkt wurden 20 Unternehmen vertieft kontrolliert und 40 Lohnberechnungen abgeschlossen.

Die bisherigen Kontrollen verliefen kooperativ und zeigen, dass auch in den Tieflohnbranchen der Mindestlohn in den allermeisten Fällen eingehalten wird. Bis heute wurden vier Überweisungen mit Mindestlohnunterschreitungen sowie ein Fall wegen Auskunftsverweigerung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zur Sanktionierung weitergeleitet.

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